Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
VM Bauelemente und Montagen
Inhaber: Vitali Maser
Sonnenhang 2
50127 Bergheim
Telefon: 0176 60351734
E-Mail: vm.nachricht@mein.gmx
Internet: www.vm-fenster.de
USt-IdNr.: [DE317248232]
Handwerksrolle: [Handwerkskammer zu Köln] Betriebsnummer 1211499
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Vertragsabschluss
- Vertragsunterlagen und Leistungsbeschreibung
- Aufmaß
- Preise und Vergütung
- Abschlagszahlungen
- Lieferzeiten
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Baustellenvoraussetzungen
- Montageleistungen
- Nachunternehmer
- Änderungen und Zusatzleistungen
- Abnahme
- Gefahr Übergang
- Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistung
- Haftung
- Reklamationen
- Wartung und Pflege
- Widerrufsrecht
- Datenschutz
- Höhere Gewalt
- Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen VM Bauelemente und Montagen, Inhaber Vitali Maser (nachfolgend „Auftragnehmer"), und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Auftraggeber").
- Sie gelten insbesondere für die Lieferung, den Verkauf, die Montage, Demontage, Wartung, Reparatur und den Austausch von:
- Fenstern
- Haustüren
- Innentüren
- Hebe-Schiebe-Anlagen
- Rollläden
- Raffstores
- Sonnenschutzanlagen
- Garagentoren
- Aluminium-Terrassenüberdachungen
- Vordächern
- Insektenschutzsystemen
- Verglasungen
- Fensterbänken
- Abdichtung Arbeiten
- Zubehör
- Ersatzteilen
- Beschlägen
- reinen Montageleistungen
- Demontage und Entsorgung vorhandener Bauelemente.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern. Für Unternehmer gelten gesonderte Geschäftsbedingungen.
- Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 2 Vertragsabschluss
- Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Maße und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
- Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- Unterzeichnung des Angebotes,
- elektronische Annahme,
- Beginn der Arbeiten,
- Lieferung der Ware.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
- Nachträgliche Änderungswünsche können zu Mehrkosten und Terminverschiebungen führen.
§ 3 Vertragsunterlagen
- Vertragsbestandteile sind:
- Angebot
- Auftragsbestätigung
- Leistungsbeschreibung
- technische Zeichnungen
- diese AGB.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- Individualvereinbarung
- Auftragsbestätigung
- Angebot
- diese AGB
- Produktabbildungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung.
- Farbabweichungen, Maserungen und materialbedingte Unterschiede stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind.
§ 4 Aufmaß
- Das Aufmaß erfolgt nach den örtlichen Gegebenheiten.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sämtliche Messstellen zugänglich sind.
- Erfolgt das Aufmaß auf Grundlage unzutreffender Angaben des Auftraggebers oder Dritter, gehen hierdurch entstehende Mehrkosten zulasten des Auftraggebers.
- Erforderliche Nachmessungen aufgrund baulicher Veränderungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
- Das endgültige Aufmaß ist Grundlage der Fertigung.
§ 5 Preise
- Maßgeblich sind ausschließlich die im Angebot aufgeführten Preise.
- Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Nicht enthalten sind insbesondere:
- Maurerarbeiten
- Elektro Arbeiten
- Malerarbeiten
- Putz Arbeiten
- Trockenbauarbeiten
- Gerüstkosten (sofern nicht ausdrücklich vereinbart)
- Kran Arbeiten
- Entsorgung gefährlicher Stoffe
- Asbestsanierungen
- Schadstoffbeseitigungen.
- Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
- Stellt sich während der Montage heraus, dass verdeckte Schäden, marodes Mauerwerk, Feuchtigkeit, Schimmel, statische Mängel oder andere nicht erkennbare Hindernisse vorhanden sind, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Leistungen und Kosten werden gesondert vergütet, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
§ 6 Abschlagszahlungen
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Bereits gelieferte Materialien gelten als erbrachte Leistung.
- Die Abschlagsrechnung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
- Die Schlussrechnung wird nach vollständiger Fertigstellung und – soweit vereinbart – Abnahme der Leistungen erstellt. Sie ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
- Der Auftragnehmer kann weitere Arbeiten bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, soweit gesetzlich zulässig.
§ 7 Lieferfristen und Ausführungstermine
- Liefer- und Montagetermine werden individuell vereinbart. Angegebene Termine gelten grundsätzlich als voraussichtliche Ausführungszeiten, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin schriftlich vereinbart wurde.
- Lieferfristen beginnen erst, wenn
- der Vertrag wirksam zustande gekommen ist,
- das endgültige Aufmaß vorliegt,
- alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
- erforderliche Genehmigungen oder Freigaben vorliegen, soweit diese vom Auftraggeber zu beschaffen sind,
- vereinbarte Abschlagszahlungen eingegangen sind.
- Verzögerungen aufgrund von Lieferengpässen der Hersteller, Materialknappheit, Transportproblemen, Streiks, höherer Gewalt, Naturereignissen, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers verlängern die Liefer- und Ausführungsfristen angemessen.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen, sobald diese bekannt werden.
- Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsregelungen dieser AGB.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Termin ohne Behinderung durchgeführt werden können.
- Insbesondere hat der Auftraggeber
- einen freien Zugang zur Baustelle zu gewährleisten,
- Zufahrten für Fahrzeuge freizuhalten,
- Strom und Wasser in üblichem Umfang unentgeltlich bereitzustellen,
- erforderliche Schlüssel oder Zugangsmöglichkeiten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen,
- Möbel, Vorhänge, Dekorationen und sonstige Einrichtungsgegenstände aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder ausreichend zu schützen.
- Soweit Arbeiten an elektrischen Anlagen, Alarmanlagen, Smart-Home-Systemen oder ähnlichen Einrichtungen erforderlich werden, obliegt deren fachgerechte Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme dem Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf verdeckte Leitungen, Kabel, Rohre oder sonstige Installationen hinzuweisen, soweit ihm deren Lage bekannt ist.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten, können diese nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
§ 9 Baustellenvoraussetzungen
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle den geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften entspricht.
- Die Arbeitsbereiche müssen ausreichend beleuchtet sowie frei von Hindernissen sein.
- Notwendige Gerüste, Hebebühnen oder Kräne sind nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, werden diese gesondert vergütet, soweit sie nicht bereits Bestandteil des Angebots sind.
- Verzögerungen aufgrund fehlender Baustellenvoraussetzungen verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
§ 10 Montageleistungen
- Der Auftragnehmer führt sämtliche Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften aus.
- Die Montage umfasst ausschließlich die im Angebot ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
- Nicht Bestandteil der Montage sind insbesondere Maurer-, Putz-, Maler-, Fliesen-, Trockenbau-, Elektro-, Sanitär- oder Dachdeckerarbeiten, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
- Bei Demontage Arbeiten können Beschädigungen an bestehenden Bauteilen, Putz, Tapeten, Fliesen oder Anstrichen trotz fachgerechter Arbeitsweise technisch nicht immer vermieden werden. Solche unvermeidbaren Begleiterscheinungen stellen keinen Mangel der Werkleistung dar.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Materialien und Produkte zu verwenden, sofern dadurch Funktion, Qualität und Optik nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Schutzfolien auf Profilen, Glas oder Bauteilen sind nach Abschluss der Arbeiten zeitnah durch den Auftraggeber zu entfernen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für Schäden infolge verspäteter Entfernung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 11 Einsatz von Nachunternehmern
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer einzusetzen.
- Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
- Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ausführung sämtlicher Arbeiten ausschließlich durch eigenes Personal des Auftragnehmers besteht nicht.
§ 12 Änderungen des Leistungsumfangs und Zusatzleistungen
- Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren, soweit diese abschätzbar sind.
- Zusatzleistungen können insbesondere entstehen durch:
- geänderte Kundenwünsche,
- verdeckte Bauschäden,
- nicht erkennbare statische Mängel,
- zusätzliche Abdichtung Arbeiten,
- notwendige Anpassung Arbeiten,
- erforderliche Stemmarbeiten,
- ungeplante Entsorgungsleistungen,
- Wartezeiten aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers.
- Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Einheitspreis oder – sofern ein solcher nicht vereinbart wurde – nach dem tatsächlichen Material- und Zeitaufwand berechnet.
§ 13 Abnahme
- Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- Über die Abnahme kann ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt werden.
- Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn
- der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt, ohne berechtigte Mängel zu rügen,
- der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordert und dieser die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fiktive Abnahme vorliegen.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.
- Offensichtliche Mängel sollen möglichst im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
§ 14 Gefahrübergang
- Bei Werkverträgen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
- Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt über, zu dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt und eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Werden vom Auftraggeber angelieferte Materialien oder Bauteile verarbeitet oder montiert, trägt der Auftraggeber das Risiko für deren Beschaffenheit und Eignung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf diese Materialien zurückzuführen sind, sofern er den Auftraggeber auf erkennbare Risiken hingewiesen hat.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren, Bauelemente und Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu schützen.
- Vor vollständiger Bezahlung dürfen die gelieferten Gegenstände weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
- Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.
§ 16 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte für Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die vereinbarten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
- Liegt ein Mangel vor, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder den Mangel durch Neuherstellung beseitigen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie unberechtigt verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
- Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:
- üblichem Verschleiß,
- altersbedingten Veränderungen,
- materialtypischen Farb- oder Strukturabweichungen,
- geringfügigen optischen Abweichungen ohne Einfluss auf die Funktion,
- Schäden durch unsachgemäße Bedienung, mangelnde Pflege oder fehlende Wartung,
- Eingriffen oder Veränderungen durch Dritte,
- Schäden infolge außergewöhnlicher Witterungseinflüsse, soweit das Produkt hierfür nicht ausgelegt ist.
- Verschleißteile wie Dichtungen, Laufrollen, Bürstendichtungen oder bewegliche Beschlagteile unterliegen dem normalen Gebrauch und sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
- Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben unberührt.
§ 17 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- einer übernommenen Garantie, soweit deren Umfang betroffen ist.
- Für Schäden, die auf unzureichende Bauwerksubstanz, versteckte Mängel des Gebäudes oder fehlerhafte Vorleistungen Dritter zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er diese zu vertreten hat.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände entstehen.
§ 18 Mängelanzeigen und Reklamationen
- Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, soll er diesen dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen.
- Die Mängelanzeige soll möglichst in Textform erfolgen und den Mangel so genau beschreiben, dass eine Prüfung möglich ist.
- Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu besichtigen und – soweit ein Mangel vorliegt – zu beseitigen.
- Eigenmächtige Nachbesserungen oder Beauftragungen Dritter ohne vorherige Fristsetzung können Ansprüche auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten ausschließen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 19 Wartung und Pflege
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die eingebauten Bauelemente entsprechend den Herstellerangaben und den allgemein anerkannten Pflegehinweisen zu warten und zu pflegen.
- Bewegliche Teile, Beschläge, Scharniere und Dichtungen sind regelmäßig zu reinigen, zu kontrollieren und – soweit erforderlich – nach Herstellervorgaben zu warten.
- Unterbleiben erforderliche Wartungs- oder Pflegearbeiten und entsteht hierdurch ein Schaden, richten sich die Mängelrechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Schäden, die auf unterlassene Pflege oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Werkleistung dar.
- Auf Wunsch des Auftraggebers können Wartungs- oder Serviceleistungen gesondert vereinbart werden.
§ 20 Widerrufsrecht
- Sofern dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht (z. B. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen), erhält er vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie das gesetzlich vorgeschriebene Muster-Widerrufsformular.
- Das Widerrufsrecht richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind Bestandteil der Vertragsunterlagen, sofern ein Widerrufsrecht besteht.
- Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt, bestätigt der Auftraggeber dies gesondert. Ihm ist bekannt, dass bei vollständiger Vertragserfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Widerrufsrecht erlöschen kann und dass im Falle eines Widerrufs Wertersatz für bis dahin erbrachte Leistungen geschuldet sein kann.
§ 21 Datenschutz
- Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.
- Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit sie für die Vertragsanbahnung, die Vertragsdurchführung, die Rechnungsstellung, die gesetzliche Dokumentation oder die Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.
- Soweit erforderlich, dürfen Daten an Dritte weitergegeben werden, beispielsweise an Lieferanten, Hersteller, Speditionen, Nachunternehmer, Steuerberater oder IT-Dienstleister, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 22 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände – insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Materialengpässe oder Energieversorgungsstörungen – befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
- Die vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang um die Dauer der Behinderung.
- Dauert die Behinderung länger an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr zumutbar, können die Parteien die gesetzlichen Rechte geltend machen.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden haben stets Vorrang vor diesen AGB.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gerichtsstand. Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Gerichtsstands Klausel wird nur vereinbart, soweit dies im Einzelfall gesetzlich zulässig ist.
Anhang 1 – Pflege- und Wartungshinweise
Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Lebensdauer der eingebauten Bauelemente empfiehlt der Auftragnehmer insbesondere:
- Beschläge regelmäßig reinigen und nach Herstellerangaben schmieren.
- Dichtungen sauber halten und geeignete Pflegemittel verwenden.
- Entwässerungsöffnungen freihalten.
- Fenster und Türen nicht überlasten oder mit zusätzlichen Lasten belasten.
- Aluminium-, Kunststoff- und Glasoberflächen ausschließlich mit geeigneten Reinigungsmitteln behandeln.
- Wartungsintervalle der Hersteller beachten.
- Bewegliche Bauteile regelmäßig auf Leichtgängigkeit prüfen.
Diese Hinweise dienen der Werterhaltung. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
Anhang 2 – Ergänzende Hinweise zur Montage
Nach Abschluss der Montage können je nach baulicher Situation Folgearbeiten erforderlich sein, insbesondere:
- Putz- und Spachtelarbeiten,
- Malerarbeiten,
- Tapezierarbeiten,
- Fliesenarbeiten,
- Silikonfugen als Wartungsfugen,
- Feineinstellungen der Beschläge nach der Einbauphase.
Soweit solche Leistungen nicht ausdrücklich beauftragt wurden, sind sie nicht Bestandteil des Vertrages.